ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

Váš prohlížeč - MS Internet Explorer #version# - již nepatří mezi podporované prohlížeče. Doporučujeme přejít na některý jiný prohlížeč, podrobnosti najdete v prohlášení o přístupnosti.

Arbeitgeberregister (Anmeldung, Änderung, Abmeldung)


Das Arbeitgeberregister ist gemäß dem Gesetz über die JMHZ ein neu eingerichtetes Register, das für die Zwecke der monatlichen Meldung gemäß diesem Gesetz dient. In diesem Register müssen alle Arbeitgeber erfasst sein, die gemäß dem Gesetz über die JMHZ als Arbeitgeber gelten, sowie alle ihre Lohnbuchhaltungen, sofern die Arbeitgeber über solche verfügen.

Die Anmeldung eines Arbeitgebers in das Arbeitgeberregister kann nur elektronisch im Format PDF erfolgen. Die Meldung von Änderungen oder Korrekturen der Daten eines Arbeitgebers oder dessen Abmeldung kann nur elektronisch im Format XML erfolgen. Eine Einreichung kann per Datenbox oder über das ePortal der ČSSZ geschehen.

Pflicht zur Anmeldung im Arbeitgeberregister:
Sobald Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen und Arbeitgeber werden, müssen Sie sich spätestens 2 Werktage vor dem Tag, an dem der erste Arbeitnehmer seine Arbeit antreten soll, jedoch frühestens 15 Tage vor diesem Tag, in das Arbeitgeberregister eintragen lassen. Gleiches gilt auch für die Registrierung aller Lohnbuchhaltungen.

Änderung der Angaben zum Arbeitgeber oder seiner Lohnbuchhaltung im Arbeitgeberregister:
Wenn sich die im Arbeitgeberregister eingetragenen Daten über den Arbeitgeber ändern, müssen Sie diese Änderung innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntwerden melden. Dies gilt auch für Änderungen der Daten Ihrer Lohnbuchhaltung.

Abmeldung des Arbeitgebers oder seiner Lohnbuchhaltung aus dem Arbeitgeberregister:
Sobald Sie Ihren letzten Arbeitnehmer entlassen haben, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von 8 Tagen nach dem Tag, an dem Sie diesen letzten Arbeitnehmer entlassen haben, aus dem Arbeitgeberregister abzumelden.

Im Falle der Auflösung der Lohnbuchhaltung beträgt die Frist für die Abmeldung 8 Kalendertage ab dem Tag der Auflösung.

Wenn Sie sich in das Arbeitgeberregister angemeldet haben, als der erste Arbeitnehmer seine Arbeit noch nicht angetreten hatte, und dieser Arbeitnehmer (und auch kein anderer Arbeitnehmer) seine Arbeit nicht antritt, sind Sie verpflichtet, dies innerhalb von 8 Tagen nach dem Tag, an dem dieser Arbeitnehmer seine Arbeit hätte antreten sollen, zu melden.

Letztes Update: 25. 6. 2026