ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

Váš prohlížeč - MS Internet Explorer #version# - již nepatří mezi podporované prohlížeče. Doporučujeme přejít na některý jiný prohlížeč, podrobnosti najdete v prohlášení o přístupnosti.

Arbeitnehmerregister (Anmeldung, Änderung, Abmeldung)


Das Arbeitnehmerregister enthält gemäß dem Gesetz über die JMHZ die Daten über die Arbeitnehmer für die Zwecke der Einheitlichen monatlichen Meldung.

Eingaben für die Zwecke des Arbeitnehmerregisters können auf folgende Wege übermittelt werden:

  1. über das Informationssystem der Datenboxen in die Datenbox der ČSSZ,
  2. über das ePortal der ČSSZ oder
  3. über die Datenschnittstelle der ČSSZ (APEP/VREP).

Pflicht zur Anmeldung der Arbeitnehmer in das Arbeitnehmerregister:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Arbeitnehmer spätestens vor dessen Arbeitsantritt in das Arbeitnehmerregister anzumelden, frühestens jedoch 8 Tage vor dem voraussichtlichen Arbeitsantritt des Arbeitnehmers. Wenn es sich nicht um einen ausländischen Arbeitnehmer handelt, können Sie den Arbeitnehmer nur teilweise in das Arbeitnehmerregister eintragen lassen (im Folgenden „Teilregistrierung“). Bei einer Teilregistrierung geben Sie folgende Daten an: Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsnummer, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers und voraussichtlicher Tag des Arbeitsantritts des Arbeitnehmers sowie das variable Symbol des Arbeitgebers. Die übrigen Angaben, die für die Anmeldung eines Arbeitnehmers in das Arbeitnehmerregister erforderlich sind, müssen Sie dann innerhalb von 8 Tagen nach Arbeitsantritt des Arbeitnehmers melden.

Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, müssen Sie dies der ČSSZ innerhalb von 8 Tagen nach dem voraussichtlichen Tag des Arbeitsantritts mitteilen.

In besonderen Fällen sind Sie verpflichtet, einen Arbeitnehmer in das Arbeitnehmerregister zu melden, und zwar innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag,

  • an dem Ihnen die Pflicht entstand, den Arbeitnehmer zu entlohnen, oder
  • an dem Sie den Arbeitnehmer zum ersten Mal entlohnt haben.

Änderung der Daten zu den Arbeitnehmern im Arbeitnehmerregister:
Sobald sich die im Arbeitnehmerregister erfassten Daten ändern, muss diese Änderung gemeldet werden. Die Meldefrist beträgt 8 Tage ab dem Tag, an dem Sie von dieser Datenänderung Kenntnis erlangt haben.

Abmeldung eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitnehmerregister:
Mit der Pflicht, einen Arbeitnehmer in das entsprechende Register anzumelden, ist auch die Pflicht verbunden, diesen Arbeitnehmer wieder abzumelden, und zwar ebenfalls innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab dem Tag, an dem:

  1. das Arbeitsverhältnis beendet wurde,
  2. Ihre Verpflichtung als Arbeitgeber zur Entlohnung des Arbeitnehmers beendet ist, sofern nicht gemäß Punkt 1 vorgegangen werden kann, oder
  3. Sie die Entlohnung dieses Arbeitnehmers eingestellt haben.

Letztes Update: 25. 6. 2026